Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 12 Datenbestätigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/12#abs-1 (1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auszufüllen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/12#abs-2 (2) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der nationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.